Flugverspätung: Entschädigung berechnen
Ab drei Stunden Verspätung am Ziel, bei kurzfristiger Annullierung oder Überbuchung stehen Ihnen nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 pauschal 250, 400 oder 600 € pro Person zu, unabhängig vom Ticketpreis. Der Rechner prüft, ob Ihr Flug erfasst ist, misst die Entfernung, berücksichtigt Kürzungen und außergewöhnliche Umstände wie Streiks und zeigt, welche Betreuung und Erstattung Ihnen zusteht.
Aktualisiert
Ergebnis
- Summe für alle Reisenden
- Begründung
- Betrag, falls die Airline die Ausnahme nicht beweistDie Airline muss den Umstand und alle zumutbaren Maßnahmen belegen.
- Regulärer Betrag dieser Entfernung
- Kürzung50 % bei Ersatzflug mit geringer Verspätung oder bei 3 bis 4 Stunden auf Langstrecken außerhalb der EU.
- Entfernung (km, Großkreis)Abflugort bis Endziel, ohne Zwischenstopps.
- Entfernungsklasse
- Anwendungsbereich
- BetreuungsleistungenVerpflegung, zwei Telefonate oder E-Mails, bei Bedarf Hotel und Transfer.
- Erstattung des Tickets möglichStatt eines Ersatzflugs, innerhalb von 7 Tagen.
- Erstattbarer Ticketpreis
- Abflughafen
- Endziel
Die Ergebnisse sind Schätzungen. Die Methodik finden Sie weiter unten.
So nutzen Sie den Rechner
- Situation wählen: Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung oder verpasster Anschluss.
- Strecke eingeben: Tippen Sie Stadt, Flughafen oder Land („München“, „Mallorca“) und wählen Sie aus der Liste. Der dreistellige IATA-Code von der Bordkarte (FRA, PMI) funktioniert ebenfalls. Bei Umsteigeverbindungen zählt das Endziel.
- Airline angeben: Maßgeblich ist die ausführende Gesellschaft, nicht die, bei der Sie gebucht haben.
- Details ergänzen: Verspätung am Endziel, Vorlauf der Annullierung, Ersatzflug, Ursache laut Airline, Zahl der Reisenden und optional der Ticketpreis.
So rechnet der Rechner
Erfasste Flüge
Jeder Flug ab der EU (auch Kanaren, Madeira, Azoren, französische Überseedepartements), Island, Norwegen oder der Schweiz, mit jeder Airline. Flüge aus Drittstaaten wie der Türkei oder Großbritannien in die EU nur mit einer Airline aus diesem Raum.
Wann Geld fällig ist
- Verspätung: ab 3 Stunden bei Ankunft am Endziel, gemessen am Öffnen der ersten Tür (EuGH C-452/13).
- Verpasster Anschluss: nur bei einheitlicher Buchung.
- Annullierung: kein Anspruch bei Mitteilung ab 14 Tagen vorher. Bei 7 bis 13 Tagen keiner, wenn der Ersatzflug höchstens 2 Stunden früher startet und weniger als 4 Stunden später ankommt, unter 7 Tagen bei höchstens 1 Stunde früher und weniger als 2 Stunden später.
- Nichtbeförderung gegen Ihren Willen: sofort, ohne Ausnahme für außergewöhnliche Umstände.
| Großkreisentfernung | Betrag |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € |
| übrige Flüge 1.500 bis 3.500 km | 400 € |
| übrige Flüge über 3.500 km | 600 € |
Gemessen wird vom Abflugort zum Endziel (Haversine, Erdradius 6.371 km), ohne Umwege über Zwischenstopps (EuGH C-559/16). Nahe 1.500 oder 3.500 km kann die Airline leicht abweichen. Kommt ein angebotener Ersatzflug höchstens 2, 3 oder 4 Stunden (je nach Entfernung) zu spät an, gibt es die Hälfte, ebenso bei 3 bis 4 Stunden Verspätung über 3.500 km außerhalb der EU.
Außergewöhnliche Umstände und Streik
Die Airline zahlt nicht, wenn sie außergewöhnliche Umstände und alle zumutbaren Gegenmaßnahmen nachweist. Ein Streik des eigenen Personals gehört zum Betrieb: beim „wilden Streik“ bei TUIfly (EuGH Krüsemann C-195/17) wie beim gewerkschaftlichen Pilotenstreik bei SAS (EuGH Airhelp C-28/20), es sei denn, nur der Staat kann die Forderungen erfüllen. Fluglotsen- oder Flughafenstreiks, Unwetter und Vogelschlag gelten grundsätzlich als außergewöhnlich, technische Defekte meist nicht. Nennt die Airline keinen Grund, rechnet das Tool mit Anspruch.
Betreuung und Erstattung
Verpflegung, zwei Telefonate und nötigenfalls Hotel mit Transfer gibt es bei Annullierung und Nichtbeförderung, bei Verspätung ab etwa 2, 3 oder 4 Stunden je nach Entfernung, auch bei Fluglotsenstreik. Statt eines Ersatzflugs können Sie bei Annullierung, Nichtbeförderung und ab 5 Stunden Verspätung den Ticketpreis zurückverlangen, bei Annullierung zusätzlich zur Ausgleichszahlung.
Beispiele
1. Frankfurt–Lissabon, 4 Stunden zu spät
1.873 km innerhalb der EU: 400 € pro Person, zu zweit 800 €.
2. München–Palma, 6 Tage vorher annulliert
| Angebot der Airline | Ergebnis |
|---|---|
| kein Ersatzflug | 250 € |
| Start 45 min früher, Ankunft 1 h 30 später | 0 € |
| Start 1 h 30 früher, Ankunft 1 h später | 125 € |
Zu zweit mit 380 € Ticketpreis ohne Ersatzflug: 500 € Ausgleich plus 380 € Erstattung.
3. Frankfurt–Bangkok mit einer thailändischen Airline
9.000 km. Ab Frankfurt gilt die Verordnung für jede Airline: 3 h 30 Verspätung ergeben 300 €, 5 Stunden 600 € plus Recht auf Erstattung. Auf dem Rückflug nur mit einer EU-Airline.
4. Antalya
Frankfurt–Antalya (2.298 km) mit einer türkischen Airline, 3 h 30 zu spät: 400 €. Antalya–Frankfurt mit derselben Airline: nicht erfasst, mit einer EU-Airline 400 €.
5. Kabinenpersonal oder Fluglotsen?
Hamburg–Palma (1.659 km), am Vortag annulliert. Streikt die Kabine der Airline: 400 €, mit Ersatzflug 2 h 30 später am Ziel 200 €. Streiken die Fluglotsen: wahrscheinlich nichts, 400 € stehen auf dem Spiel, falls die Airline die Ausnahme nicht belegt. Betreuung und Erstattung bleiben.
So machen Sie den Anspruch geltend
- Fordern Sie die Zahlung schriftlich bei der ausführenden Airline (Flugnummer, Datum, Buchungscode, Konto). Einen Gutschein müssen Sie nicht annehmen.
- Lehnt sie ab oder schweigt sie zwei Monate, hilft kostenlos die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (früher söp), für Airlines, die dort nicht Mitglied sind, die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz.
- Alternativ: Mahnverfahren oder Klage.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) kann Bußgelder verhängen, setzt aber keine einzelnen Zahlungen durch.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Streik Geld?
Streikt das eigene Personal der Airline, in der Regel ja. Bei Fluglotsen- oder Flughafenstreik meist nein, Betreuung und Erstattung bleiben. Startet Ihr Flug pünktlich und verpassen Sie ihn wegen Streik-Schlangen an der Sicherheitskontrolle, greift die Verordnung laut LBA nicht.
Welche Airline muss zahlen?
Die ausführende Airline, auch wenn Sie bei einer Partner-Airline gebucht haben (Codeshare).
Wann verjährt der Anspruch?
In Deutschland nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten (§ 199 BGB). Der Anspruch aus einem Flug am 5. November 2026 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Gilt bald eine neue EU-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2026/2202, am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, gilt erst ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gilt 261/2004. Laut Rat der EU bleiben die 3-Stunden-Schwelle und die Beträge 250, 400 und 600 € erhalten.
Was gilt bei Flügen von oder nach London?
Frankfurt–London ist immer erfasst, weil der Flug in der EU startet. London–Frankfurt nur mit einer EU-Airline. Für andere Flüge ab Großbritannien gilt britisches Recht, nicht die EU-Verordnung.
Quellen
- Luftfahrt-Bundesamt – Schlichtung bei Fluggastrechten
- Verbraucherzentrale NRW – Schlichtungsstelle Luftverkehr des Bundesamts für Justiz
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland – EU-Fluggastrechte
- Gerichtshof der EU – Pressemitteilung Nr. 44/21, Rechtssache C-28/20 (Airhelp/SAS)
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/2202
Der Rechner liefert eine unverbindliche Einschätzung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob gezahlt wird, entscheidet zunächst die Airline, im Streitfall eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht.