Abfindungsrechner 2026
Mit diesem Abfindungsrechner ermitteln Sie die Regelabfindung nach § 1a KSchG oder geben einen verhandelten Betrag ein und sehen, was netto übrig bleibt. Der Rechner vergleicht die Einkommensteuer 2026 mit Fünftelregelung (§ 34 EStG) und bei normaler Besteuerung, jeweils mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.
Aktualisiert
Ergebnis
- Abfindung brutto
- Angerechnete BeschäftigungsjahreNur bei Regelabfindung; Rest über sechs Monate aufgerundet
- Dauer: volle JahreNur bei Regelabfindung
- Dauer: weitere MonateNur bei Regelabfindung
- Mehrsteuer mit FünftelregelungEinkommensteuer, Soli und Kirchensteuer
- davon Einkommensteuer
- davon Solidaritätszuschlag
- davon Kirchensteuer
- Mehrsteuer ohne FünftelregelungNormale Besteuerung, inkl. Soli und Kirchensteuer
- davon Einkommensteuer (ohne Fünftelregelung)
- Netto-Abfindung ohne Fünftelregelung
- Ersparnis durch die FünftelregelungErhalten Sie seit 2025 über die Steuererklärung
- Steuerbelastung der AbfindungMehrsteuer mit Fünftelregelung ÷ Abfindung
- Steuer 2026 insgesamt mit AbfindungMit Fünftelregelung, inkl. Soli und Kirchensteuer
| Variante | Einkommensteuer | Soli | Kirchensteuer | Summe | Mehrsteuer |
|---|
Die Ergebnisse sind Schätzungen. Die Methodik finden Sie weiter unten.
So nutzen Sie den Abfindungsrechner
- Wählen Sie „Regelabfindung“ (aus Bruttomonatsgehalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses) oder „Eigener Betrag“ für eine Summe aus Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
- Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) im Jahr der Auszahlung ohne die Abfindung ein. Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern der Betrag nach Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen laut Steuerbescheid; grob: Jahresbrutto minus Sozialversicherungsbeiträge und Pauschbeträge. Endet der Job unterjährig, zählt nur das Einkommen dieses Jahres. Verluste geben Sie negativ ein.
- Wählen Sie Veranlagung und Kirchensteuersatz.
Sie erhalten Netto-Abfindung, Mehrsteuer mit und ohne Fünftelregelung, Ersparnis, die Jahressteuer in drei Varianten und bei der Regelabfindung die angerechneten Jahre.
So rechnet der Rechner
Regelabfindung nach § 1a KSchG
Abfindung = 0,5 × Monatsverdienst × Jahre des Arbeitsverhältnisses
Der letzte Tag zählt mit; ein Rest von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. 01.01.2020 bis 30.06.2026 ergibt also 6 Jahre, bis 01.07.2026 bereits 7. Monatsverdienst ist das Bruttogehalt einschließlich Sachbezügen bei regelmäßiger Arbeitszeit im letzten Monat (§ 10 Abs. 3 KSchG).
Einen gesetzlichen Anspruch nach § 1a gibt es nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigung auf die Abfindung hinweist und Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Sonst ist die Abfindung Verhandlungssache; der Faktor 0,5 dient dann häufig als Faustformel. Setzt das Arbeitsgericht sie fest, gilt die Obergrenze des § 10 KSchG (12, bei älteren, langjährig Beschäftigten 15 oder 18 Monatsverdienste).
Fünftelregelung nach § 34 EStG
Als Entschädigung zählt die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften. Die Mehrsteuer auf ein Fünftel der Abfindung wird verfünffacht:
ESt = ESt(zvE) + 5 × [ESt(zvE + Abfindung ÷ 5) − ESt(zvE)]
Ist das übrige zvE negativ, das Gesamteinkommen aber positiv, gilt 5 × ESt(Gesamt ÷ 5). Zum Vergleich dient die normale Besteuerung ESt(zvE + Abfindung). Grundlage ist der Tarif 2026 nach § 32a EStG, bei Zusammenveranlagung mit Splitting.
Soli, Kirchensteuer, Sozialversicherung
Soli (5,5 %, Freigrenze 20.350 € bzw. 40.700 €, Milderungszone) und Kirchensteuer (vereinfacht 8 oder 9 %) werden auf die Jahressteuer mit und ohne Abfindung berechnet; die Differenz ist die Mehrsteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, denn eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt. Nicht beitragsfrei sind dagegen Zahlungen für noch ausstehenden Lohn, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen bei einer Änderungskündigung, wenn die Beschäftigung weiterläuft.
Rechenbeispiele
1. Regelabfindung, ledig, zvE 50.000 €
4.000 € brutto, beschäftigt vom 01.04.2014 bis 31.12.2026: 12 Jahre und 9 Monate, also 13 Jahre. Abfindung 0,5 × 4.000 € × 13 = 26.000 €. Fünftelregelung: ESt auf 55.200 € = 12.421 €, auf 50.000 € = 10.548 €; 5 × 1.873 € = 9.365 € Mehrsteuer. Normal besteuert: 10.236 € Einkommensteuer plus 51,64 € Soli = 10.287,64 €. Netto bleiben 16.635 €, die Ersparnis beträgt 922,64 €.
2. Niedriges Einkommen im Auszahlungsjahr
Verhandelte Abfindung 40.000 €, übriges zvE 20.000 €, ledig: Mehrsteuer 10.450 € statt 12.663 €, netto 29.550 €, Ersparnis 2.213 €.
3. Ehepaar mit Kirchensteuer
Abfindung 60.000 €, gemeinsames zvE 45.000 €, Splitting, 9 % Kirchensteuer: Mehrsteuer 17.429,10 € statt 20.138,84 €, netto 42.570,90 €, Ersparnis 2.709,74 €.
4. Hohes Einkommen ohne Vorteil
zvE 72.796 € plus 100.000 € Abfindung, ledig: Beide Werte liegen in der 42-%-Zone, die Mehrsteuer beträgt in beiden Varianten 45.379,09 €, die Ersparnis 0 €.
Ergebnis richtig lesen
Lohnsteuer seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an (Wachstumschancengesetz). Die Abfindung wird im Monat der Auszahlung voll als sonstiger Bezug versteuert; die Ermäßigung erhalten Sie erst über die Einkommensteuererklärung als Erstattung. Der Rechner zeigt die endgültige Jahressteuer; der Abzug bei Auszahlung kann deutlich höher liegen, auch beim Soli.
Grenzen: Die Fünftelregelung setzt eine Zusammenballung voraus: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen und in der Regel die Einnahmen übersteigen, die Ihnen in diesem Jahr entgehen. Wird sie auf zwei Jahre verteilt, geht die Ermäßigung in der Regel verloren; der Rechner prüft das nicht. Nicht modelliert sind außerdem der Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld, Kinderfreibeträge bei Soli und Kirchensteuer, die Kirchensteuer-Kappung und Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Regelabfindung gibt es nur bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Hinweis nach § 1a KSchG, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Sonst beruht sie meist auf einer Vereinbarung, etwa einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich.
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Nein. Seit dem 1.1.2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag mehr; die Abfindung ist steuerpflichtig, unter Voraussetzungen aber ermäßigt. Ohne weiteres Einkommen kann die Steuer null sein: Bei zvE 0 € und 30.000 € Abfindung fällt mit Fünftelregelung keine Einkommensteuer an, normal besteuert wären es 4.217 €.
Muss ich für die Fünftelregelung eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Seit 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein. Sie müssen eine Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung abgeben, um die Ermäßigung zu erhalten; zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.
Lohnt es sich, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben?
Wenn Ihr übriges Einkommen im Folgejahr niedriger ist, kann das helfen. 26.000 € Abfindung kosten ledig bei zvE 50.000 € 9.365 € Mehrsteuer, bei zvE 30.000 € nur 7.565 €. Der gesamte Betrag muss aber in einem Kalenderjahr fließen.
Wie wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Der Rechner bildet das nicht ab. Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch zeitweise (§ 158 SGB III). Hinzu kann eine Sperrzeit kommen (§ 159 SGB III).
Bekomme ich Kirchensteuer auf die Abfindung zurück?
Anteilig, unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag. Zuständig ist nicht das Finanzamt, sondern die Kirchensteuerstelle Ihrer Landeskirche oder Ihres (Erz-)Bistums. Beizufügen ist in der Regel der bestandskräftige Steuerbescheid des Auszahlungsjahres.
Quellen
- Kündigungsschutzgesetz § 1a (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung) — dejure.org
- Einkommensteuergesetz § 34 (Außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung) — dejure.org
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. — Abfindung und Steuern: Was wird aus der Fünftelregelung?
- Deubner Steuern — Abfindungen als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung, BFH IX R 10/21)
- BKK Mobil Oil — Abfindungen und Sozialversicherungspflicht
- Finanzverwaltung NRW — Kirchensteuer: Erstattungen bei Abfindungen
Der Abfindungsrechner liefert eine Schätzung zu Informationszwecken und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, das Arbeitsgericht und Ihr Einkommensteuerbescheid.